Kurz gesagt
Ja, die laufende Gartenpflege gehört zu den Betriebskosten und kann auf Mieter umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Dazu zählen Rasenmähen, Heckenschnitt, Laub und das Erneuern von Pflanzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt das grundsätzlich auch für das Fällen eines morschen Baums. Neuanlagen und Umgestaltungen sind nicht umlagefähig.
Ist die Gartenpflege als Nebenkosten umlagefähig?
Ja. Die Betriebskostenverordnung nennt in § 2 Nr. 10 ausdrücklich die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, sowie die Pflege von Spielplätzen. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage vorsieht.
Welche Gartenarbeiten dürfen auf den Mieter umgelegt werden?
- Rasenmähen, Düngen und Vertikutieren
- Hecken- und Strauchschnitt
- Laub und Unkraut entfernen
- Ersatz eingegangener Pflanzen
- Pflege von Spielplätzen und deren Sand
Nicht umlagefähig sind die erstmalige Anlage des Gartens, eine Umgestaltung und Reparaturen.
Sind Baumfällkosten umlagefähig?
Der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden, dass die Kosten für das Fällen eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums grundsätzlich als Gartenpflege umgelegt werden dürfen. Halten Sie den Zustand des Baums vorher fest, zum Beispiel mit einem Gutachten oder Fotos.
Muss der Mieter zahlen, wenn er den Garten gar nicht nutzen darf?
Bei Gemeinschaftsflächen, die alle Mieter nutzen können, ja. Bei einem Garten, den nur ein Mieter allein nutzt, sieht es anders aus. Hier kommt es auf die Regelung im Mietvertrag an.
Wie belege ich die Kosten?
Mit Rechnungen, die die Arbeiten genau aufschlüsseln. Wir stellen für Wohnanlagen getrennte Rechnungen für Pflege und für einmalige Arbeiten aus, damit die Abrechnung sauber bleibt.
Stand: Oktober 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung. Regeln vor Ort können abweichen.
